Der Rechtsschutzbaustein Arbeitsrechtsschutz ist Bestandteil der Absicherung im Privatbereich oder auch des Firmenbereiches.
Hierrüber sind Streitigkeiten aus bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnissen abgedeckt.

Das kann z.B. in Fällen wichtig sein, in denen sich der Arbeitsnehmer über ein nicht wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis beschwert oder kein Lohn von seinem Vorgesetzten gezahlt wird. Auch im Falle einer Kündigung greift diese Versicherung, ebenso wie bei Beihilfe-Streitigkeiten von Beamten.

Schadenbeispiel zur Arbeitsrechtsschutzversicherung:

Ein Arbeitsnehmer erscheint trotz zweier Abmahnungen auch weiterhin unpünktlich an seinem Arbeitsplatz. Daraufhin kündigt ihm sein Chef fristlos. Der Arbeitnehmer will sich gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht mithilfe der Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Die Rechtsschutzversicherung seines Chef’s  erteilt seinem Rechtsanwalt Kostendeckung. Der Arbeitgeber verliert den Prozess und muß seinen Angestellten weiter beschäftigen. Seine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in Höhe von ca. 1.840 €.

Ob der Erhalt einer Abmahnung oder die Kündigung des Arbeitsvertrages, fehlerhafte Lohnabrechnung oder die Prüfung von Aufhebungsvereinbarungen, die Inanspruchnahme eines Anwaltes, aber auch der Gang vor Gericht bürgt ein hohes Kostenrisiko. Hier ist der Abschluß einer Arbeitsrechtsschutzversicherung, zur Übernahme der Kosten eines Rechtsstreites, sinnvoll.
Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung hilft bei Streitigkeiten rund um das Anstellungs- oder Dienstverhältnis im Rahmen einer nichtselbständigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Im Leistungsfall werden folgende Kosten
getragen:

  • eigene Anwaltskosten gemäß den gesetzlich festgelegten Gebühren (RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
  • Gerichtskosten
  • Kosten für bestellte Gutachter
  • Kosten für gerichtlich bestellte Zeugen
  • Kosten eines Gerichtsvollziehers
  • Kosten der Gegenseite, sofern Sie zu deren Übernahme verpflichtet sind
  • Mediationskosten im Rahmen der vertraglichen Regelungen

Arbeitsrechtsschutz als Einzelvertrag?

Die Arbeitsrechtsschutzversicherung ist bei den meisten Versicherern nicht als Einzelvertrag versicherbar. Versicherungsschutz kann im Allgemeinen nur in Verbindung mit dem Privatrechtsschutz oder dem Verkehrsrechtsschutz beantragt werden.

Im Firmenrechtsschutz gem. §28ARB bietet der Arbeitsrechtsschutz dem Arbeitgeber Kostenschutz bei Streitigkeiten mit dem Arbeitnehmer.

Weitere Möglichkeiten, an den Arbeitsrechtsschutz zu gelangen sind:

  • der Privat- u. Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige (§ 25 ARB)
  • der Privat- Berufs- u. Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige  (§ 26 ARB)
  • der Privat- Berufs- u. Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige (§ 28 ARB)

Hier lohnt sich ein Arbeitsrechtsschutz-Vergleich, um zu prüfen, welche Versicherung was konkret anbietet.

vorsorgliche allgemeine Beratungen

Von Fall zu Fall ist es notwendig, bestimmte Fragen zur Rechtslage in besonderen Lebenssituationen bereits im Vorfeld zu klären. Dabei geht es zum Einen darum, einen potentiellen Streit zu vermeiden, aber auch ein falsches Verhalten selbst zu verhindern. Hilft hier die Arbeitsrechtsschutzversicherung ? Grundsätzlich gilt: Eine Beratung ohne Versicherungsfall ist im Allgemeinen nicht versichert. Die Auskunft eines Anwaltes ist in der Arbeitsrechtsschutz nur versichert, wenn auch ein bedingungsgemäßer Schadenfall vorliegt. Somit sind sogenannte vorsorgliche Beratungen weitgehend vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Jedoch stellen die Rechtsschutzversicherer seit einigen Jahren eine individuelle Anwaltshotline für ihre versicherten Kunden zur Verfügung. Hierrüber ist es auch möglich eine sog. vorsorgliche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Arbeitsrechtsschutz ohne Wartezeit?

Sofern unmittelbar vor dem gewünschten Vertragsbeginn noch keine Arbeitsrechtsschutzversicherung bestand, gilt je nach Versicherer eine vertraglich festgelegten Wartezeit. Dies bedeutet, dass die Ursache für den Streit erst nach Ablauf der Wartezeit entstehen darf. Wurde Ihnen eine Kündigung zum Arbeitsverhältnis zugesellt, gilt also nicht der letzte Arbeitstag, sondern üblicherweise der Tag der Zustellung der Kündigung als Schadentag für die Arbeitsrechtsschutz.

Dieses Datum muss zudem zwingend nach Ablauf der Wartezeit lauten.

Eine verbesserte Regelung im Bezug auf die Wartezeit bietet die NRV-Rechtsschutzversicherung. Hier gilt nur eine Wartezeit von 2 Monaten ab Vertragsbeginn.
Den generellen Verzicht auf die Wartezeit gibt es nur bei einem nathlosem Wechsel des Anbieters.

Aufhebungsvertrag

Wird ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, liegt auch hier i.d.R. kein Versicherungsfall im Sinne der Arbeitsrechtsschutzversicherung vor. Erst die konkrete Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers stellt die Eintrittspflicht der Rechtsschutz sicher. In den letzten Jahren haben immer mehr Rechtsschutzversicherer ihre Bedingungen im Arbeitsrechtsschutz soweit aufgewertet, dass derartige Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Höhe der Kostenübernahme jedoch mitzuversichert sind.

Arbeitsrechtsschutz bei Senioren

Sie befinden sich in Ihrem wohlverdienten Ruhestand, gehen aber im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse noch einer gewissen beruflichen Beschäftigung nach? Dann bieten die meisten Versicherer zwischenzeitlich auf für diese Personengruppe die Absicherung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Hierzu müssen im Wesentlichen 2 Bedingungen erfüllt sein:
1. Das aktive Berufsleben ist beendet.
2. Sie haben eine bestimmte Altersgrenze überschritten (oberhalb 55. Lebensjahr)

In solchen Fällen sind bei den jeweiligen Versicherern auch ohne Abschluss der Arbeitsrechtsschutzversicherung Streitigkeiten im Rahmen des Privatbereiches mitversichert. Konkrete Auskunft hierzu gibt unser Vergleichsrechner, das Bedingungswerk der jeweiligen Versicherer, oder ein Beratungsgespräch mit unseren Experten.

Insolvenzverfahren des Arbeitgebers

Einige wenige Tarife der Arbeitsrechtsschutz bieten eingeschränkten Versicherungsschutz, sofern über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. So besteht zumindest die Möglichkeit eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Was ist im Schadenfall zu beachten?

Wie in jeder anderen Versicherung auch, hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall wichtige Pflichten – sog. Obliegenheiten – zu beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. So sind alle kostenauslösenden Maßnahmen stets mit der Arbeitsrechtsschutzversicherung abzustimmen. Vor dem Gang zum Anwalt sollten Sie grundsätzlich eine Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers einholen. Ggf. sind Kopien von Schreiben der Gegenseite, Kündigungen, Mahnungen, Gerichtsschreiben, etc. dem Versicherer zu übersenden. Nur so kann dieser über seine Eintrittspflicht ordnungsgemäß entscheiden.

Kollektives Arbeitsrecht und Dienstrecht

Der Schwerpunkt liegt im Arbeitsrechtsschutz auf dem Individualarbeitsrecht, das das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Inhalt hat. Das kollektive Arbeitsrecht regelt im Gegensatz dazu die Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koalitionen, wie die Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite und die Arbeitgeberverbände auf der anderen Seite. Merkmal des kollektiven Arbeitsrechts ist, dass ein Kollektiv von Arbeitnehmern betroffen ist und nicht der Arbeitnehmer als Einzelperson.

Der Arbeitsrechtsschutz als möglicher Leistungsbaustein der Rechtsschutzversicherung sichert jedoch meist das kollektive Arbeitsrecht nicht mit ab. Nur wenige Rechtsschutzversicherer bieten hierfür im Rahmen ihrer höherwertigen Tarife den passenden Versicherungsschutz.

Kündigung der Arbeitsrechtsschutzversicherung

Die Arbeitsrechtsschutzversicherung kann – wie die meisten Versicherungen – unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden. Dies gilt jedoch nur, sofern keine längere Vertragslaufzeit von mehr als 1 Jahr vereinbahrt wurde. Sofern Ihrer Arbeitsrechtsschutz eine Laufzeit von 3 Jahren zugrunde liegt, besteht ein ordentliches Kündigungsrecht erst zum Ende des dritten Vertragsjahres.
Beitragserhöhungen hingegen rechtfertigen eine außerorentliche Kündigung zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung. Die Frist hierzu beträgt jedoch nur 1 Monat.