Der formelle Beginn der Rechtsschutzversicherung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer.

Rechtlich bedeutsamer ist jedoch der materielle Versicherungsbeginn, mit dem der Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung begründet wird und der mit der Zahlung der ersten Versicherungsprämie beginnt. Das bedeutet, dass Versicherungsfälle, die nach Vertragsschluss aber vor der Zahlung der ersten Prämie eintreten, nicht unter den Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung fallen. Diese allgemeine Vorschrift des Versicherungsvertragsgesetzes ist für Versicherungsnehmer jedoch eine ungünstige und vor allem ungerechte Ausgangsposition, da die Versicherungsunterlagen regelmäßig erst mit Vertragsschluss ausgehändigt werden. Die Vertragsbestimmungen sind deshalb entsprechend angepasst worden. Danach beginnt der Versicherungsschutz rückwirkend zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.

Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die Erstprämie zu seiner Rechtsschutzversicherung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt, nachdem ihm die Zahlungsinformation zugegangen ist.