In diversen Versicherungssparten ist eine Steigerung oder Reduzierung des zu zahlenden Versicherungsbeitrages, durch den jeweiligen Versicherer, vertraglich geregelt.
Kaum ein Kunde wird sich freuen, wenn der Beitrag zu seiner Rechtsschutzversicherung ohne Änderung der Leistungen sich erhöht. Jedoch ist diese Regelung auch in diversen
anderen Versicherungssparten vertraglich geregelt, damit steigende Schadenaufwendungen der Versicherungswirtschaft durch adäquate Prämiensteigerungen aufgefangen werden können.

Bei den meisten Rechtsschutzversicherern ist hierfür grundlegend der Wortlaut des §10 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen.

treuhänderische Ermittlung eines Erhöhungssatzes

Bis zum 1.Juli eines jeden Jahres ermittelt ein unabhängiger Treuhänder um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt aus
Schadenhäufigkeit und der durchschnittlichen Schadenzahlungen im abgelaufenen Kalenderjahr erhöht bzw. vermindert hat. Für die Berechnung werden dazu
Daten von genügend Anbietern von Rechtsschutzversicherungen zugrunde gelegt.

Für welche Tarife in der Rechtsschutzversicherung wird der Treuhänder tätig?

Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge und deren Tarife

  • gemäß den §§ 21 und 22,
  • gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
  • gemäß den §§ 26 und 27,
  • gemäß § 28

nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und
ohne Selbstbeteiligung.

Die Konsequenz nach der Ermittlung des Treuhänder für die Rechtsschutzversicherer

Ergibt sich bei den Ermittlungen ein Vomhundertsatz unter 5 so unterbleibt eine Beitragsänderung. Jedoch wird der Vomhundertsatz in den folgenden Jahren mit berücksichtigt.

Ist der ermittelte Vomhundersatz höher 5 und nicht durch 2,5 teilbar, so wird die nächst niedrige Zahl, welche durch 2,5 teilbar ist, angesetzt.

Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung sogar verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.

Was passiert bei Unterschiede in den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers und denen des Treuhänders?

Hierzu steht im Absatz 4 formuliert:

Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im
letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.

Die Mitteilung über Beitragsanpassungen und daraus resultierende Rechte und Pflichten beider Seiten

Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers

Nur wenn sich der Beitrag erhöht und dabei sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht verändert, hat der Versicherungsnehmer, das Recht mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung kann jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über eine Beitragserhöhung beim Versicherer eingereicht werden. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet eine Kündigung jedoch nicht.

Rechte und Pflichten des Versicherer

Die Versicherer sind verpflichtet, dem Versicherungsnehmer auf ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. Dieser Hinweis muss in der Mitteilung auf Beitragerhöhung enthalten sein. Die
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

Unsere Empfehlung bei Zugang einer Prämienerhöhung gem. Beitragsangleichungsklausel

Grundsätzlich müssen nicht alle Rechtsschutzversicherer gleichzeitig eine Beitragserhöhung durchführen. So realisiert die Auxilia Rechtsschutzversicherung in recht großen Zeitabständen nur eine Preiserhöhung – gehört somit also zu den prämienstabilen Rechtsschutzanbietern.
Gleichwohl bedeudet eine Beitragserhöhung nicht zwangsläufig einen plötzlich zu teuren Versicherungsvertrag.
Wir empfehlen bei einer Beitragserhöhung
unseren Onlinevergleich der Rechtsschutzversicherungen >>.
Hier können Sie sich umfassend informieren und nach erfolgter Recherche eigenständig entscheiden, ob sich ein Wechsel lohnen könnte.
Dabei sollte jedoch der zu zahlende Preis nicht alleiniges Entscheidungskriterium darstellen. Insbesondere der Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung sollten in den Entscheidungen gleichfalls mit einfließen.