Die Berufung ist neben der Revision ein Mittel in der Rechtsstaatspraxis, mit dem eine gerichtliche Entscheidung aus erster Instanz durch ein übergeordnetes Gericht überprüft wird. Im Gegensatz zur Revision wird bei der Berufung das erstinstanzliche Urteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Das bedeutet, dass das Berufungsgericht gegebenenfalls die Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen wird.

Das Urteil in erster Instanz kann nur in einer bestimmten Form und innerhalb einer vorgegebenen Frist mit der Berufung angegriffen werden. Wird nach einem Urteil kein Rechtsmittel eingelegt, ist die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und kann keiner späteren Überprüfung unterzogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Urteil formal oder materiell fehlerhaft sein sollte.

Ein Rechtsmittel wird von einer Prozesspartei immer dann eingelegt, wenn sie sich von der ersten Instanz ungerecht oder schlecht behandelt fühlt. Abhängig von der Art des Rechtsstreits haben die Berufungsgerichte unterschiedliche Bezeichnungen. Die erste Instanz in Zivilsachen ist das Amts- oder Landgericht. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden vor dem Arbeitsgericht und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen. Werden Entscheidungen dieser erstinstanzlichen Gerichte mit einer Berufung angegriffen, werden sie vor der nächst höheren Instanz verhandelt. Bei Zivilsachen ist es das Landgericht oder Oberlandesgericht, bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshof und bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten das Landesarbeitsgericht. Voraussetzung für eine Berufung ist, dass die Prozesspartei durch die erstinstanzliche Entscheidung mit einem Wert von mindestens 600 Euro belastet wurde.