Der “Allgemeine Strafrechtsschutz” ist Bestandteil einer Vielzahl an gebotenen Rechtsschutztarifarten, so z.B.:

  • Verkehrsrechtsschutz
  • Privatrechtsschutz – auch Familienrechtsschutz genannt
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
  • Firmenrechtsschutz
  • u.e.m.

Versicherungsschutz besteht, wenn dem Versicherten vorgeworfen wird, eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, dessen Vergehen vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar ist.

Somit sind vorsätzlich begehbare Straftaten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ausnahmen gelten bei verkehrsrechtlichen Delikten.
Hier besteht Deckung auch bei vorsätzlich begehbaren Straftaten.

Wie beim Ordnungswidrigkeiten Rechtsschutz, muss bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz die vom Versicherer übernommenen Kosten immer zurück erstattet werden.

Beispiel Strafrechtsschutz im Privatbereich:

Während eines Weihnachtsessens wird der mit Kerzen bestückte Tannenbaum nicht beachtet. Während einer kurzen Abwesenheit kommt es zum Brand und das Feuer verursacht Schäden an mehrern Wohneinheiten des Gebäudes. Es kommt zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung und letztendlich zu einer Geldstrafe. Die Kosten des Rechtsanwaltes von 1.340 € sowie die Gerichtskosten in Höhe von 950 € wurden von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Beispiel Strafrechtsschutz im Firmenbereich:

Eine dritte Person wird beim Verladen von Gütern schwer verletzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Rechtsschutzversicherung des Arbeitgebers übernimmt die gesamten Kosten von über 2.000 € für die Verteidigung.

Der Versicherungsschutz über den normalen Straf-Rechtsschutz stößt schnell an seine Grenzen, da für Vorsatztaten kein Versicherungsschutz gewärt werden kann. In diesem Falle bietet der “Erweiterte Strafrechtsschutz” oder auch “Spezial-Straf Rechtsschutz” Kostenschutz, sofern es sich bei dem Straftat Vorwurf um keine Verbrechen handelt.

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Beim Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wird unterschieden zwischen Vergehen im Verkehrsbereich und anderen Ordnungswidrigkeiten. Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht Deckung auch bei nur vorsätzlich begehbaren Vergehen. Jedoch nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind seit den ARB94 sog. Halte- und Parkverstöße.
Wie in der Rechtsschutzversicherung üblich, müssen alle vom Versicherer bezahlten Kosten, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz zurückgezahlt werden.

Bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten besteht Deckung für Vergehen, die nur fahrlässig begangen werden können. Wird man wegen Fahrlässigkeit angeklagt, dann aber wegen Vorsatz verurteilt, müssen ebenfalls die geleisteten Zahlungen vom Versicherer zurückerstattet werden.

Beispiel im Verkehrsbereich:

Dem Versicherungsnehmer wird vorgeworfen, auf der Autobahn 45 km/h zu schnell gefahren zu sein.
Neben einer Geldbuße – erhält er drei Punkte und einen Monat Fahrverbot.
Der Versicherungsnehmer bestreitet die Geschwindigkeitsübertretung und beauftragt seinen Anwalt zur Prüfung eines möglichen Messfehlers.
Die Kosten des gerichtlich veranlassten Sachverständigenverfahrens belaufen sich auf etwa 700 Euro.

Schließlich kann festgestellt werden, dass eine deutlich geringere Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag, als die gemessene.
Im Ergebnis des Gerichtsprozesses blieb es bei einer ausschließlichen Geldbuße ohne Fahrverbot.

Die Kosten des Rechtsanwaltes sowie die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten des Sachverständigen), in Höhe von 1400 Euro, übernimmt die Rechtsschutzversicherung.

Beispiel Unternehmensbereich

Ein Restaurantbesitzer betreibt ein Restaurant in der Fußgängerzone. Davor sind Tische und Stühle aufgestellt. Er erhält einen Bußgeldbescheid, worin ihm vorgeworfen wird, die Tische und Stühle unerlaubt in der Fußgängerzone zur Erweiterung seines Lokals aufgestellt zu haben. Nachdem der Einspruch seines Rechtsanwaltes gegen den Bescheid zurückgewiesen wurde, beauftragte er seinen Anwalt mit der Klage. Der Restaurantbesitzer unterliegt auch im gerichtlichen Verfahren. Seine Rechtsschutz-Versicherung übernimmt die Kosten in Höhe von 700 Euro.

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Die Rechtsschutzart Sozialgerichts-Rechtsschutz kann notwendig werden, wenn man einen Prozeß vor dem deutschen Sozialgericht anstrebt,  weil z. B.

  • die gesetzliche Krankenversicherung,
  • die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft,
  • der Rentenversicherungsträger oder
  • die Arbeitslosenversicherung

nicht angemessen leistet.

Beispiel zur Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung:

Eine Mitarbeiterin stürzt im Treppenhaus ihres Arbeitgebers und verletzt sich dabei nicht unerheblich. Die Berufsgenossenschaft verweigert die Zahlung einer Unfallrente, da die Erwerbsfähigkeit nach deren Auffassung unter 20 % liege. Daraufhin beauftragte die Firma ihren Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung einer Unfallrente. Die Rechtsschutzversicherung übernahm im Rahmen der Sozialgerichts-Rechtsschutz Versicherung die Anwaltskosten in Höhe von ca. 900 € sowie auch die Kosten für ein ärztliches Gutachten 1.500 €.

Die Gerichtskosten bei Sozialgerichtsprozessen sind zwar niedrig oder fallen gar nicht an, aber die Kosten für Gutachter und Anwälte können sehr hoch ausfallen, da sich solche Prozesse oft über eine längere Zeit hinziehen.

Der Versicherungsschutz beginnt bei den meisten Versicherern erst mit dem Zeitpunkt des Prozessbeginns.
Einzelne Rechtsschutzversicherer übernehmen jedoch bereits den Kostenschutz ab dem Widerspruchsverfahren.

Der Sozialgerichts Rechtsschutz trägt z. B. die Kosten für folgende Streitfälle :

  • Streitigkeiten mit den Bundes- oder Landesversicherungsanstalten

Wenn ein Versicherter der BfA oder LVA nach Unfall oder Krankheit eine Rehabilitationsmaßnahme benötigt, um seine volle Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, haben die Versicherungsanstalten die Kosten dafür zu übernehmen. Sollte die Kostenübernahme abgelehnt werden, kann der Versicherte über ein Sozialgericht rechtliche Schritte einleiten.

  • Streitigkeiten zur Berechnung des Arbeitslosengeldes

Seit der Einführung von Hartz IV häufen sich Klagen von Arbeitslosen, bei denen die Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht korrekt erfolgte. Für einen solchen Rechtsstreit werden die Kosten vom Sozialgerichts Rechtsschutz übernommen.

  • Durchsetzung von Ansprüchen auf berufliche Fortbildung und Umschulung

Wird einem Arbeitsnehmer eine berufliche Fortbildungsmaßnahme oder einem Arbeitslosen eine Umschulung verwehrt, können diese ihre Ansprüche vor einem Sozialgericht einfordern.

  • Überprüfung von Bußgeldbescheiden der Berufsgenossenschaften

Wenn eine Berufsgenossenschaft Bußgelder verhängt, die als ungerechtfertigt angesehen werden, kann man diese vor dem Sozialgericht prüfen lassen.

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Der Rechtsschutzbaustein Arbeits-Rechtsschutz ist Bestandteil der Absicherung im Privatbereich oder auch des Firmenbereiches.
Hierrüber sind Streitigkeiten aus bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnissen abgedeckt.

Das kann z.B. in Fällen wichtig sein, in denen sich der Arbeitsnehmer über ein nicht wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis beschwert oder kein Lohn von seinem Vorgesetzten gezahlt wird. Auch im Falle einer Kündigung greift diese Versicherung, ebenso wie bei Beihilfe-Streitigkeiten von Beamten.

Beispiel zum Arbeits-Rechtsschutz:

Ein Arbeitsnehmer erscheint trotz zweier Abmahnungen auch weiterhin unpünktlich an seinem Arbeitsplatz. Daraufhin kündigt ihm sein Chef fristlos. Der Arbeitnehmer will sich gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht mithilfe der Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Die Rechtsschutzversicherung seines Chef’s  erteilt seinem Rechtsanwalt Kostendeckung. Der Arbeitgeber verliert den Prozess und muß seinen Angestellten weiter beschäftigen. Seine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in Höhe von ca. 1.840 €.

Im Firmenrechtsschutz gem. §28ARB bietet der Arbeits-Rechtsschutz dem Arbeitgeber Kostenschutz bei Streitigkeiten mit dem Arbeitnehmer.

Weitere Möglichkeiten, an den Arbeits-Rechtsschutz zu gelangen sind:

  • der Privat- u. Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige (§ 25 ARB)
  • der Privat- Berufs- u. Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige  (§ 26 ARB)
  • der Privat- Berufs- u. Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige (§ 28 ARB)

Hier lohnt sich ein Arbeitsrechtsschutz-Vergleich, um zu prüfen, welche Versicherung was konkret anbietet.

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