Zum versicherten Personenkreis gehören:

als Eigentümer oder Halter aller auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge sowie Anhänger;

als Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer gleichartiger Fahrzeuge und als Fahrer oder Insasse von Fahrzeugen

  • Versicherungsnehmer
  • ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner
  • minderjährige Kinder
  • unverheiratete, nicht in einer Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Entgelt erhalten
  • Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge
  • alle im Haushalt lebende Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Entgelt erhalten

Vom Versicherungsschutz sind Tageskinder ausgeschlossen, wenn diese gegen Entgelt im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.

Versicherte Leistungsarten sind

Hat der VN ausschließlich eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit aufgenommen, wird der Versicherungsschutz in einen Verkehrs-Rechtsschutz nach §21 für die auf den VN zugelassenen Fahrzeuge und in einen Privat-Rechtsschutz für Selbständige nach §23 umgewandelt.

Einige Versicherer, wie DEURAG, Rechtsschutz Union, Ideal, bieten auch weiterhin im Rahmen des §26ARB Versicherungsschutz. Jedoch gilt hier
ebenfalls der grundsätzliche Ausschluss von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit.

Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

  • aus Miet- und Pachtverhältnissen
  • sonstigen Nutzungsverhältnissen
  • dingliche Rechte über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile

Hierzu ist der Einschluss des Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutzes gem. §29ARB notwendig.

Kein Versicherungsschutz besteht beim Single-Rechtsschutz für einen ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner

Heiratet der Versicherungsnehmer bzw. geht er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, erweitert sich der Versicherungsschutz für den Partner ab dem Zeitpunkt, wenn die Heirat bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten mitgeteilt wird. Erfolgt die Anzeige später als 2 Monate, also nach der Hochzeit, beginnt der Versicherungsschutz für den Partner erst mit dem Eingang der Anzeige beim Versicherer.