Wie wichtig ist die Versicherung mit dem erweiterter Strafrechtsschutz für Angestellte und Arbeitnehmer ?
Sicher trägt nicht jeder Arbeitnehmer das gleiche hohe Risiko im Zusammenhang seiner beruflichen Tätigkeit sich strafrechtlich verantworten zu müssen.
Trotzallem sollte dieses Risiko nicht unterschätzt werden, wie nachfolgender Leistungsfall eines bekannten Rechtsschutzversicherers aufzeigt:

Ein dort rechtsschutz versicherter Maschinenbautechniker ist in der Produktentwicklungsabteilung bei einem Maschinenhersteller tätig.

Zurzeit ist er an der Entwicklung einer neuen Produktionsmaschine beteiligt, die besondere und bis dahin einzigartige Produkteigenschaften besitzt.

Der Versicherungsnehmer plant sich beruflich neu zu orientieren und bewirbt sich bei Wettbewerbern seines Arbeitgebers.
Dem Arbeitgeber wird kurz danach anonym zugetragen, dass sich der Versicherungsnehmer auf dem Arbeitsgelände mit einer betriebsfremden Person getroffen und dieser die Neuentwicklung gezeigt haben soll.

Bei den Auswertungen des Einzelverbindungsnachweises des Diensthandys durch den Arbeitgeber stellte sich heraus, dass er telefonisch Kontakt zu einem Entwicklungsingenieur eines Hauptkonkurrenten hatte.

Der Arbeitgeber erstattet gegen den Kunden Strafanzeige wegen des Verdachts des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG.

Im Rahmen der Vernehmungen gibt er zu, über sein Diensttelefon Telefonate mit dem mutmaßlichen neuen Arbeitgebern geführt zu haben – bestreitet aber energisch, irgendwelche Betriebsgeheimnisse weitergegeben zu haben.
Außerdem habe er auch nie betriebsfremde Personen ohne Wissen seines Abteilungsleiters mit auf die Arbeitsstätte gelassen.

Unglücklich gelaufen, könnte man sagen.
Aber zum Glück hatte der Beschuldigte in seine private Rechtsschutzversicherung den erweiterten Strafrechtsschutz mitversichert.
Die Beschuldigung des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG ist nur vorsätzlich begehbar und daher nur im Spezialstraf-Rechtsschutz versicherbar.

 

Hierzu heißt es in den ARB der AUXILIA:
In Verfahren wegen des Vorwurfes einer nur vorsätzlich begeh­baren Straftat besteht Rechtsschutz, soweit der Versicherungs­nehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.

In den ARB der ARAG liest sich der Wortlaut wie folgt:
Der Versicherungsschutz umfasst:
… Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfes … eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
… eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung zustimmt.

Der beauftragte Anwalt nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte.
Beweise für die anonym aufgestellte Behauptung, der Versicherungsnehmer hätte die Neuentwicklung einer betriebsfremden Person gezeigt,
sind in der Akte nicht zu finden. Der Rechtsanwalt fertigt eine entsprechende Stellungnahme.

Folglich stellte die Anklagebehörde das Ermittlungsverfahren ein. Die Kosten des Rechtsanwalt in Höhe von 750,- € übernahm in diesem Fall die Auxilia Rechtsschutzversicherung.

 

Der Spezialstraf-Rechtsschutz kann bei vielen Gesellschaften zwischenzeitlich in die Rechtsschutzversicherung eingeschlossen werden.
Jedoch unterscheiden die Rechtsschutzversicherer, ob dieser Leistungsbaustein im privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Bereich Gültigkeit hat. Hier bietet sich der Rat
eines Rechtsschutz Experten oder der Blick in die ARB der Versicherer an.