Am 12. Januar 2011 hat das Bundeskabinett den Entwurf des “Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung” verabschiedet. Zwischenzeitlich bietet eine Vielzahl an Rechtsschutzversicherer die Mediation im Rahmen des Privatrechtsschutzes an.

Im Ergebnis von Umfragestudien wird bestätigt, dass viele Bürger in der Mediation eine echte Alternative zu Gerichtsprozessen sehen. Mehr als die Hälfte der Befragten sehen sich vor dem Gesetz nicht gleich behandelt und würden lieber einen Gerichtsprozess vermeiden.

Der Regierungsentwurf enthält z.B. folgende Reglungen

  • Festschreibung der Mediation in außergerichtliche, gerichtsnahe und gerichtsinterne Mediation
  • Realisierung an Zivil-, Arbeits-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsgerichten
  • Einigung im Rahmen einer Mediation können für vollstreckbar erklärt werden

Derzeit gilt bei den privaten Rechtsschutzversicherungen in der Leistungsart Mediation keine frei Wahlmöglichkeit der Streitschlichter. Vielmehr werden diese von den Versicherern dem Kunden im Schadenfall entsprechend benannt. Aber auch der Leistungsumfang ist von Anbieter zu Anbieter verschieden. Hier ist jedem Interessenten ein Onlinevergleich von Privatrechtsschutzversicherungen zu empfehlen.

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Zum versicherten Personenkreis gehören:

als Eigentümer oder Halter aller auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge sowie Anhänger;

als Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer gleichartiger Fahrzeuge und als Fahrer oder Insasse von Fahrzeugen

  • Versicherungsnehmer
  • ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner
  • minderjährige Kinder
  • unverheiratete, nicht in einer Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Entgelt erhalten
  • Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge
  • alle im Haushalt lebende Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie estmalig eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Entgelt erhalten

Vom Versicherungsschutz sind Tageskinder ausgeschlossen, wenn diese gegen Entgelt im Haushalt des Vesicherungsnehmers leben.

Versicherte Leistungsarten sind

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Arbeits-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Verwaltungs-Rechtsschutz
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Straf-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Beratungs-Rechtsschutz
  • Opfer-Rechtsschutz

Hat der VN ausschließlich eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit aufgenommen, wird der Versicherungsschutz in einen Verkehrs-Rechtsschutz nach §21 für die auf den VN zugelassenen Fahrzeuge und in einen Privat-Rechtsschutz für Selbständige nach §23 umgewandelt.

Einige Versicherer, wie DEURAG, Rechtsschutz Union, Ideal, bieten auch weiterhin im Rahmen des §26ARB Versicherungsschutz. Jedoch gilt hier
ebenfalls der grundsätzliche Ausschluss von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit.

Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

  • aus Miet- und Pachtverhältnissen
  • sonstigen Nutzungsverhältnissen
  • dingliche Rechte über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile

Hierzu ist der Einschluss des Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutzes gem. §29ARB notwendig.

Kein Versicherungsschutz besteht beim Single-Rechtsschutz für einen ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner

Heiratet der Versicherungsnehmer bzw. geht er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, erweitert sich der Versicherungsschutz für den Partner ab dem Zeitpunkt, wenn die Heirat bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten mitgeteilt wird. Erfolgt die Anzeige später als 2 Monate, also nach der Hochzeit, beginnt der Versicherungsschutz für den Partner erst mit dem Eingang der Anzeige beim Versicherer.

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Ab Oktober 2010 werden die Leistungen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung weiter ausgebaut. So wird da Mediations-Angebot im privaten Bereich erweitert. In Zukunft können Mediationsverfahren im Familien- und Erbrecht als auch im Baurecht durchgeführt werden, was bisher gar nicht oder nur teilweise möglich war. Risikoausschlüsse gibt es nicht mehr. Wenn ein Streitfall nach Vertragsunterzeichnung eintritt, fällt die sonst übliche Wartezeit bei Rechtsschutzversicherungen von 3 Monaten weg, das Mediationsvefahren kann sofort in Anspruch genommen werden.

Die D.A.S. ist eigenen Angaben zufolge der größte Anbieter privater Mediation in Deutschland, die seit 2005 zum Leistungsangebot der D.A.S. gehört. D.A.S.-Vorstandssprecher Rainer Tögel spricht von einer Erfolgsquote, die sich sehen lassen kann, immerhin sind rund 74 % der durchgeführten Mediationen erfolgreich. Im Fall einer gescheiterten Mediation hat der Versicherungsnehmer immer noch die Möglichkeit, die Hilfe eines Anwaltes über seine klassische Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen.

Weiterhin bietet die D.A.S. für Gewerberechtsschutz Kunden einen Web-Check an, d.h. darauf spezialisierte Anwälte prüfen Internetseiten auf rechtliche Verstöße. Die kritischen Bereich sind neben Impressum auch Verlinkungen auf fremde Seiten, der Datenschutz sowie Angaben zu Widerruf und Rückgaberechten.

Im neuen Tarif der D.A.S. werden außerdem die Kosten für ein Beratungsgespräch zur Erstellung eines Testaments übernommen. Die D.A.S. vermittelt dem Kunden einen geeigneten Anwalt bzw. Notar und die entstehenden Kosten werden übernommen.

Auch Streitigkeiten in Bezug auf Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Ein- oder Zweifamilienhaus werden versichert. Damit schließt die D.A.S. eine Versicherungslücke. Versichert sind alle Streitigkeiten rund um die Anschaffung, den Betrieb und Einrichtungen solcher Anlagen.

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Beachtliche Erfolge verzeichnet das aus den USA stammende Mediationsverfahren, zu gut deutsch Schlichtungsverfahren, bei Streitigkeiten der Parteien z.B. im Familienrecht unter der Leitung eines Mediators.
Rechtssprechung im herkömmlichen Sinne erfolgt nicht. Es wird im Sinne der Mediation ein Weg für einen Kompromiss gesucht und gefunden. Das Recht wird besprochen, beide Parteien sollen dann den Weg für ihre individuellen Probleme finden.

Die Diskussion zu Mediationsverfahren erfuhr durch den Erlaß der europäischen Mediationsrichtlinie im Mai 2008 neuen Aufwind. Wichtige Fragen des Verhältnisses von Mediations- und Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten in Handels- und Zivilkonflikten werden in dieser Richtlinie geregelt. Ein nationales Mediationsgesetz wird noch in diesem Jahr als Referentenentwurf vorliegen.

Im Raum Niedersachsen sind mit mehr als 500 Modellprojekten in der Mediation Erfolgsquoten von 90% bei 75% der Fälle erzielt worden.
Gerichtsverfahren könnten vermieden oder abgekürzt werden. Mediation ist in allen Rechtsgebieten, wie Familien- und Sozialkonflikten, aber auch bei Arbeits- oder Finanzstreitigkeiten als Lösungsinstrument anwendbar. Beide Parteien werden in der Regel mit dem Ergebnis der Schlichtung zufrieden sein. Gewinner oder Verlierer wie in der klassischen Rechtssprechung gibt es nicht. Man hat sich geeinigt, ist einen Kompromiss eingegangen.

Die streitenden Parteien entscheiden selbst, ob für sie ein Gerichtsverfahren oder Mediation in Frage kommt. Ist nach aktiver und eigenverantwortlicher Aufarbeitung des Streitfalls mit Hilfe eines Konfliktmanagement im Sinne des unabhängigen Mediators keine Lösung in Sicht, können sie jederzeit entscheiden die Mediation abzubrechen und sich für ein Gerichtsverfahren entscheiden.

Im Interesse des Kunden wird Mediation als Rechts- und Serviceleistung als Zusatzbaustein in Rechtsschutzversicherungen eine große Rolle spielen.

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