Die Nebenklage ist in der Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich normiert und ein Mittel des Opferschutzes. Sie bietet den durch eine Straftat Verletzten oder Geschädigten die Möglichkeit, im Form einer Nebenklage am Strafverfahren teilzunehmen, mit der sie sich der öffentlichen Klage des Staatsanwalts anschließen können. Durch die staatsanwaltschaftliche Anklage werden die persönlichen Interessen des Nebenklägers vertreten. Er selbst kann aktiv Einfluss auf den Prozessverlauf und auch auf das Prozessergebnis nehmen. Er ist ein mit besonderen Rechten ausgestattet Verfahrensbeteiligter, der zur Unterstützung seiner Rechte einen Rechtsanwalt als Nebenklagevertreter beauftragen kann.

Nicht jedes Opfer und nicht jeder Geschädigte kann eine Nebenklage erheben. Das kann nur eine unmittelbar verletzte Person, wenn sie durch eine der in § 395 Abs. 1 StPO genannten Katalogtaten verletzt wurde. Dazu gehören einerseits schwere Aggressionsdelikte wie versuchter Mord oder Totschlag und eine Vergewaltigung sowie andererseits Verletzungen gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechtsverletzungen. Bei bestimmten Nebenklagedelikten können die Kosten der Staatskasse auferlegt werden, zum Beispiel bei Sexualdelikten oder versuchten Tötungsdelikten, während manche Nebenkläger Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

Wird der Angeklagte freigesprochen, muss der Nebenkläger die entstandenen Kosten selbst tragen. Die Nebenklagekosten sind über die Rechtsschutzversicherung nur dann versichert, wenn es sich um eine passive Nebenklage handelt. Das setzt voraus, dass gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren läuft, dessen Kosten ihm auferlegt werden. Die Kosten für eine vom Versicherungsnehmer selbst erhobene und damit aktive Nebenklage, sind nicht über die Rechtsschutzversicherung erstattungsfähig.