Rechtsanwaltswechsel
Nicht immer ist der erste in einem Rechtsstreit beauftragte Anwalt eine gute und erfolgversprechende Wahl. Da kann schnell der Wunsch nach einem Rechtsanwaltswechsel während einer laufenden Fallbearbeitung reifen.
Hier stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwaltswechsel finanziell mitträgt.
Eines vorweg: Vorgesehen ist der Wechsel der mit dem Fall beauftragten Anwaltskanzlei in den Versicherungsbedingungen nicht. Man wechselt ja auch nicht einfach die Autowerkstatt in der Hoffnung der KFZ Versicherer zahlt für den Pfusch des Vorgängers noch einmal.
Grundsätzlich sollte ein derartiges Vorgehen mit dem Rechtsschutzversicherer inhaltlich – am Besten schriftlich – abgestimmt werden. Für den Versicherer wird z.B. wichtig zu prüfen sein:
- sind bereits Kosten und in welcher Höhe entstanden
- in welchem Stadium befindet sich der Rechtsstreit
- entstehen dem Versicherer hierdurch Mehrkosten
- liegt eine objektive Notwendigkeit für einen Anwaltswechsel vor
Denn die durch einen Rechtsanwaltswechsel entstehenden Mehrkosten werden vom Rechtsschutzversicherer nur dann übernommen, wenn der Wechsel des Anwalts objektiv notwendig war. Bei bloßen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien oder bei Zweifeln an den fachlichen Fähigkeiten des Anwalts liegt keine objektive Notwendigkeit vor. Objektive Notwendigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Grund des Wechsels weder vom Anwalt noch vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist. Das kann der Fall sein, wenn der ursprünglich beauftragte Anwalt seine Anwaltstätigkeit aufgibt. Aber auch bei Tod des Anwaltes oder bei unvorhergesehenem Verlust der Anwalts-Zulassung.
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Anderes gilt, wenn der beauftragte Rechtsanwalt seine vertraglichen Pflichten nur mangelhaft erfüllt. Dann kann der Versicherungsnehmer den laufenden Vertrag mit dem Anwalt ggf. kündigen und in Abstimmung mit dem Versicherer den Vorgang einer neue Kanzlei übergeben.
Ein eigenständiger Wechsel des Anwaltes ohne Abstimmung mit dem Versicherer ist aus Kostenübernahmegründen nicht zu empfehlen.