Nachfolgend der Vergleich der Rechtsschutz Ärzte und andere anerkannte Heilberufe.


Welche Personen sind in der Rechtsschutz Ärzte versichert?

  • Versicherungsnehmer bzw. der im Antrag/Versicherungsschein genannte Inhaber/Geschäftsführer
  • Ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner
  • Minderjährige Kinder
  • Berechtigte Fahrer, Berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge
  • Arbeitnehmer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den VN

Anrechnung von Beschäftigten in der Rechtsschutzversicherung für Ärzte:
Als Beschäftigte gelten in der Rechtsschutzversicherung für Ärzte alle für den Antragsteller tätige Personen, wie folgt

4 Teilzeitbeschäftigte (i.d.R. bis 30 Wochenstunden) entsprechen 1 Vollzeitkraft
4 geringfügig Beschäftigte (i.d.R. 400 € Kraft) entsprechen 1 Vollzeitkraft
4 Aushilfen entsprechen 1 Vollzeitkraft
4 Heimarbeiter entsprechen 1 Vollzeitkraft
2 Saisonarbeiter entsprechen 1 Vollzeitkraft
2 Leiharbeitnehmer entsprechen 1 Vollzeitkraft
2 Azubis entsprechen 1 Vollzeitkraft

mitarbeitende Familienangehörige und Lebenspartner zählen in der Rechtsschutzversicherung für Ärzte nicht mit.

Die Rechtsschutzversicherung Ärzte und der Arbeitsrechtsschutz

Der Arbeitsrechtsschutz bietet in der Rechtsschutzversicherung Ärzte Versicherungsschutz für den Praxisinhaber (Versicherungsnehmer) in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gegenüber seinen Angestellten Mitarbeitern.

Gleichzeitig besteht in der Rechtsschutzversicherung Ärzte auch Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen der mitversicherten Familienangehörigen des Praxisinhabers.

Der Ausschluss der Leistungsart Arbeitsrechtsschutz wird nur von wenigen Rechtsschutzversicherern geboten und ist somit nur in wenigen Rechtsschutzversicherungen für Ärzte realisierbar.

Besonderheiten im Rechtsschutz für Ärzte

Die Rechtsschutz für Ärzte bietet einige Besonderheiten im Versicherungsschutz. So sind entgegen üblicher Regelungen in der Rechtsschutz für Ärzte auch Streitigkeiten aus Verträgen versichert, die im direkten Zusammenhang mit der bezeichneten und versicherten Tätigkeit stehen. Der sog. Berufsvertragsrechtsschutz gilt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen in der Rechtsschutz für Ärzte, z.B. bei Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten, oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines medizinischen Behandlungsgerätes.

Sofern die kassenärztliche Vereinigung einige Positionen in der Quartalsabrechnung des Arztes mit dem Hinweis bemängelt, dass wegen der unwirtschaftlichen Verordnungsweise ein Betrag von 3.000,— € zurückgefordert wird, tritt der Regress Rechtsschutz für Ärzte in Kraft und bietet Kostenschutz im Widerspruchsverfahren.

Weitere Hinweise zur Rechtsschutz Ärzte

Die Absicherung nach §28 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutz Ärzte kann auch für andere Berufsgruppen der Heilberufe in Anspruch genommen werden.

So sind nicht nur niedergelassene Ärzte versicherbar, sondern z.B. auch Therapeuten, Hebammen, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Logopäden, Masseure, Osteopathen, Physiotherapeuten, Psychologen, Psychotherapeuten oder Tierärzte.

Ein immer wichtiger werdender Leistungsbaustein der Rechtsschutz Ärzte ist der Spezial-Straf-Rechtsschutz. Versicherungsschutz besteht, wenn dem Versicherten vorgeworfen wird, eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, dessen Vergehen vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht Versicherungsschutz in der Rechtsschutz Ärzte, soweit es sich um kein Verbrechen handelt.
Versicherungsschutz besteht solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Aber Vorsicht: viele Anbieter beschränken derzeit noch den Versicherungsschutz auf den beruflichen Bereich. Hierzu finden Sie in unserem Vergleich der Rechtsschutz für Ärzte detaillierte Hinweise.