Die KS AUXILIA informierte über einen erneuten Leistungsfall in der Unternehmerrechtsschutz und dass auch eine vermeintlich „normale“ Kündigung zu erheblichen Aufwendungen führen kann.

Arbeitgeber zu sein, ist nicht immer eine leichte Aufgabe.
Manchmal muss sich ein Arbeitgeber auch von einem Mitarbeiter trennen.
Falls triftige Gründe vorliegen, erscheint eine Aufhebung des Arbeitverhältnisses einfach und problemlos.

Ein Allgemeinmediziner beschäftigt mehrere Zahnarzthelferinnen.
Zwischen dem niedergelassenen Arzt und seinen Arzthelferinnen wird das Arbeitsklima immer kühler. Irgendwann kommt dem Arzt zu Ohren, dass sie in Gegenwart von Patienten über ihn und seine Arzt-Praxis lästert und unter anderen seine Sachkunde in Zweifel zieht.
Als sich die betroffene Arzthelferin ungeniert an Briefmarken der Arzt-Praxis im Wert von 2,75 Eur bedient, platzt dem Zahnarzt der Kragen. Er kündigt der Zahnarzthelferin fristlos, aufgrund der unsicheren Rechtslage zusätzlich ordentlich.
Sie verdient rund 2.500,- Eur im Monat.

Die Arzthelferin erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sie ist der Auffassung, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung mangels Kündigungsgründe unwirksam seien.
Eine gütliche Einigung der Parteien scheitert. Das Arbeitsgericht urteilt: Die ordentliche Kündigung sei wirksam, da Ihr Kunde keinen Kündigungsgrund braucht.
Hintergrund ist, dass die Praxis nicht mehr als 10 Arbeitnehmer hat und das Kündigungsschutzgesetz demnach nicht anzuwenden ist.

Gleichwohl ist das Gericht der Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung nicht zur Genüge begründet wurde. Sie ist deshalb unwirksam.

Daraufhin geht der Zahnarzt in Berufung. Er ist sich – in Absprache mit seinem Anwalt – sicher, dass die Urteilsfindung des Gerichts fehlerhaft ist.
Das Gericht hätte ihm einen Hinweis erteilen müssen, dass er für den Diebstahl der Briefmarken Zeugen benennen könne.
Vor dem Landesarbeitsgericht einigen sich die Parteien auf eine Abfindung. Keine Einigung wird bei der Frage erzielt, wer die Kosten für die Revision tragen muss.
Das Gericht entscheidet, daß der klagende Rechtsschutzkunde zahlen muss. Er hätte die Berufung trotz seiner Zeugen aller Voraussicht nach verloren.

Dank einer frühzeitig abgeschlossenen Firmenrechtsschutz, konnte die Auxilia Rechtsschutz – in einem ähnlich gelagerten Fall – ihrem Kunden helfen.
Für die erste Instanz fielen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 1.415,50 € an. Die zweite Instanz schlug mit 2.418,06 € zu Buche.
Zudem mußte der Arzt die Anwaltsgebühren der Gegenpartei für die zweite Instanz erstatten, zusätzlich 1.886,86 Eur.

Insgesamt beliefen sich die Gebühren auf 5.720,42 €. Dank einer zuvor abgeschlossenen Firmenrechtsschutz entstand auf seiten des Allgemeinmediziners ausschließlich eine Kostenbelastung von
250 Eur, den Rest der Prozeßgebühren in Höhe von 5.470,42 Euro übernahm seine Rechtsschutzversicherung .

Die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz bei Geschäftskunden ist im Rechtsschutz für Unternehmen enthalten.

Interessante weiterführende Informationen zum Rechtsschutz für Heilberufe inklusive eines Rechtsschutzvergleiches für Heilberufe zeigt Ihnen Absicherungsmöglichkeiten für Ihr Unternehmen auf.