Das Bußgeld ist eine verwaltungsrechtliche Strafzahlung in Geld, die aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit erhoben wird.

Es ist jedoch von der aus dem Strafrecht bekannten Geldstrafe strikt zu trennen. Bußgeld und Geldstrafe unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer Art und Berechnung, sondern sie werden auch anders vollstreckt. Ordnungswidrigkeiten kennzeichnen regelmäßig weniger gravierende Verstöße gegen geltendes Recht, deren Grundlage das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist.

Um eine Geldbuße verhängen zu können, muss regelmäßig ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden, wobei Geldbußen nach dem OWiG auch in einem Strafverfahren verhängt werden können.

Juristisch korrekt wird der umgangssprachliche Ausdruck Bußgeld als Geldbuße bezeichnet, bei der es sich um die am häufigsten verwendete Sanktion in Form eines Bußgeldbescheides handelt.

Die Höhe von Geldbußen ist in § 17 Abs. 1 OWiG festgelegt, wonach sie sich innerhalb des sogenannten Regelrahmens bewegen muss, nämlich mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro. Höhere Geldbußen werden nur dann auferlegt, wenn eine Tat vorsätzlich begangen wird. Nach § 17 Abs. 3 OWiG ist die Grundlage für die Zumessung einer Geldbuße die „Bedeutung der Ordnungswidrigkeit“ sowie „der Vorwurf, der den Täter trifft“. In die Zumessung werden außerdem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters mit einbezogen. Es handelt sich insoweit um eine individuelle Zumessung, die den gleichen Grundsätzen wie die Strafzumessung folgt. Empfänger von Bußgeld ist die öffentliche Hand und hier insbesondere die allgemeine Finanzkasse. Das bedeutet, dass die staatliche Institution das Bußgeld erhält, der die Behörde angehört, von der der Bußgeldbescheid erlassen wurde.