Eine Honorarvereinbarung wird zwischen dem Versicherungsnehmer und dem von ihm für seine rechtliche Vertretung beauftragten Rechtsanwalt geschlossen.

Die gesetzlich festgesetzte Vergütung des Anwalts ist in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gem. RVG normiert. Dabei steht es einem Rechtsanwalt frei, über die gesetzliche Vergütung hinaus ein höheres Honorar zu vereinbaren, sodass die Honorarvereinbarung auch individuell vereinbart werden kann. Die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Anwalt getroffene Honorarvereinbarung darf allerdings nicht unter dem gesetzlich normierten Limit liegen.

Allerdings ist die Rechtsschutzversicherung nicht verpflichtet, ein höheres Honorar zu übernehmen. Stattdessen bezieht sich ihre Erstattungspflicht üblicherweise allein auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer das über diese Höhe hinausgehende Honorar selbst tragen muss.

Ausnahmeregelungen finden sich in der Kostenübernahme bei strafrechtlichen Auseinandersetzungen in der erweiterten Strafrechtsschutz oder auch Spezial-Straf-Rechtsschutz. Hier
übernehmen die Rechtsschutzversicherer regelmäßig auch die Kosten einer notwendigen Honorarvereinbarung.