Privatrechtsschutz für Selbständige gem. §23ARB
Sofern Antragsteller oder Lebens-, bzw. Ehepartner Einnahmen aus einer freiberuflichen, selbständigen Tätigkeit erhalten und die Jahresumsätze die Summe von etwa 15 000 Euro übersteigt, ist der Abschluss der Privaten Rechtsschutzversicherung nach dem Tarif „Privatrechtsschutz für Selbständige gem. §23ARB“ notwendig.
Von Rechtsschutzversicherer zu Rechtsschutzversicherer kann die Grenze der Jahresumsätze von 9000 bis 50 000 Euro schwanken.
Einige Gesellschaften, wie Itzehoer Rechtsschutz Union oder DEURAG, versichern den Privatrechtsschutz für Selbständige nach dem gleichen Tarif wie für Nichtselbständige. Das hat vorallem Vorteile im Preis der Versicherung.
Wer ist im Privatrechtsschutz für Selbständige gem. §23 versichert
Zum versicherten Personenkreis gehören:
- Versicherungsnehmer
- ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner
- minderjährige Kinder
- unverheiratete, nicht in einer Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder sowie im Haushalt lebende Enkel und Tageskinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
Tageskinder sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn diese gegen Entgelt im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.
Welche Leistungsarten sind versichert
Versicherte Leistungsarten sind:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Arbeits-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- Opfer-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht im Privatbereich für den Versicherungsnehmer und seinen mitversicherten Lebenspartner, wenn der Antragsteller eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausübt. Ist der Versicherungsnehmer nicht mehr ausschließlich gewerblich, freiberuflich oder sonst selbständig tätig, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen solchen nach §25 um.
Zum Versicherten Personenkreis gehören auch Adoptiv- Pflege- und Stiefkinder. Mitversicherte Kinder bleiben auch nach Aufnahme einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit bis zur nächsten Hauptfälligkeit mitversichert, wenn unmittelbar ein Anschlussvertrag gem. §§ 21, 23, 25, 26, 27 oder 28 abgeschlossen wurde.
Wann kein Versicherungsschutz gilt
Versicherungsschutz besteht nicht
- im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
- als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Fahrzeugen
- aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile