Der „Allgemeine Strafrechtsschutz“ ist Bestandteil einer Vielzahl an gebotenen Rechtsschutztarifarten, so z.B.:

Versicherungsschutz besteht, wenn dem Versicherten vorgeworfen wird, eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, dessen Vergehen vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar ist.

Somit sind vorsätzlich begehbare Straftaten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ausnahmen gelten bei verkehrsrechtlichen Delikten.
Hier besteht Deckung auch bei vorsätzlich begehbaren Straftaten.

Wie beim Ordnungswidrigkeiten Rechtsschutz, muss bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz die vom Versicherer übernommenen Kosten immer zurück erstattet werden.

Beispiel Strafrechtsschutz im Privatbereich:

Während eines Weihnachtsessens wird der mit Kerzen bestückte Tannenbaum nicht beachtet. Während einer kurzen Abwesenheit kommt es zum Brand und das Feuer verursacht Schäden an mehrern Wohneinheiten des Gebäudes. Es kommt zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung und letztendlich zu einer Geldstrafe. Die Kosten des Rechtsanwaltes von 1.340 € sowie die Gerichtskosten in Höhe von 950 € wurden von der privaten Rechtsschutzversicherung übernommen.

Beispiel Strafrechtsschutz im Firmenbereich:

Eine dritte Person wird beim Verladen von Gütern schwer verletzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Rechtsschutzversicherung des Arbeitgebers übernimmt die gesamten Kosten von über 2.000 € für die Verteidigung.

Der Versicherungsschutz über den normalen Straf-Rechtsschutz stößt schnell an seine Grenzen, da für Vorsatztaten kein Versicherungsschutz gewährt werden kann. In diesem Falle bietet der „Erweiterte Strafrechtsschutz“ oder auch „Spezial-Straf Rechtsschutz“ Kostenschutz, sofern es sich bei dem Straftat Vorwurf um keine Verbrechen handelt.