Ablehnung des Rechtsschutzes durch Versicherer
Eine Ablehnung der Kostenübernahme in der Rechtsschutzversicherung stellt für viele Kunden oft die Bestätigung negativer Vorurteile gegenüber Versicherer dar. Die Gründe für eine Ablehnung der Rechtsschutz sind in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) aufgeführt.
Im konkreten Rechtsschutzfall sind allerdings die Bedingungen rechtlich bindend, die in dem zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen geschlossenen Vertrag enthalten sind.
Wann kann der Versicherer den Rechtsschutzfall ablehnen
Beispiele, in denen der Versicherer Rechtsschutzleistungen ablehnen kann, sind unter anderem die nicht fristgerechte Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder eine nicht fristgerechte Meldung des Eintritts des Versicherungsfalls.
Gleiches gilt für die Feststellung des Versicherungsunternehmens, dass der Versicherungsnehmer das Ereignis, das den Versicherungsfall ausgelöst hat, bewusst herbeigeführt hat und damit den Tatbestand der Vorsätzlichkeit erfüllt.
Die Rechtsschutzversicherung ist zur Ablehnung der Kostenübernahme auch dann berechtigt, wenn Mutwilligkeit vorliegt oder die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht hinreichend Aussicht auf Erfolg haben.
Ablehnung Kostenübernahme Rechtsschutzversicherung
Eine Ablehnung der Kostenübernahme in der Rechtsschutzversicherung stellt vom Prinzip her kein häufiges Ereignis dar. Sollte dies trotzdem einmal vorkommen, dann gibt es i.d.R. auch treffende Gründe hierfür. Im Ernstfall hat der Versicherungsnehmer verschiedene Möglichkeiten.
Grundsätzlich sollte erst einmal das Gespräch mit dem eigenen Anwalt gesucht werden. Gab es Mißverständnisse in der Schadendarstellung? Kamen Schriftstücke nicht beim Versicherer an?
Dann sollte geprüft werden, welche Gründe der Ablehnung für eine Kostenübernahme hat der Versicherer aufgeführt. Unserer Erfahrung nach werden häufig Ablehnungen ausgesprochen, da der Rechtsschutzfall vorvertraglich oder während der Wartezeit eingetreten ist. Schadenfälle vor Vertragsbeginn und während der Wartezeit sind stets vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Bleibt es bei der Entscheidung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer versuchen, durch ein Schiedsgutachterverfahren oder durch eine Deckungsklage sein Interesse auf Anerkennung des Rechtsschutzes durchzusetzen.