Tritt der Rechtsschutzfall ein, wird der Rechtsschutzversicherer zunächst die Erfolgsaussichten des juristischen Streitfalles ausloten, die in direktem Zusammenhang mit der Kostenübernahmepflicht stehen.
Denn es bleibt dem Versicherer vorbehalten, die Deckung der Kosten wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder aufgrund von Mutwilligkeit abzulehnen. Dann ist er allerdings verpflichtet, die Ablehnung der Kostendeckung wegen mangelnder Erfolgsaussichten dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen.
Außerdem ist der Versicherer verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung zu benennen. Dafür hat er zwei bis höchstens drei Wochen Zeit, nachdem der Versicherungsnehmer das Vorliegen eines Rechtsstreits bekanntgegeben hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat der Rechtsschutzversicherer keine Möglichkeit, die Deckung aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten abzulehnen.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten kann nach rechtlichen und nach tatsächlichen Gesichtspunkten erfolgen. Unter rechtlichen Gesichtspunkten kann eine Rechtsverfolgung abgelehnt werden, wenn die dem Rechtsschutzbegehren zugrunde liegenden Tatsachen nicht ausreichen, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Aus tatsächlichen Gründen kann das Rechtsschutzbegehren verneint werden, wenn der Sachverhalt nicht beweisbar ist.
Voraussetzung für eine sachliche und rechtliche Prüfung ist, dass der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung alle für die Bewertung des Sachverhalts notwendigen Angaben vorträgt. Im Falle einer Ablehnung aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten kann der Versicherungsnehmer die Zulässigkeit der Ablehnung durch ein Schiedsgutachten überprüfen lassen und gegen die Entscheidung im Wege einer Deckungsklage vorgehen.