Wer eine Privatrechtsschutzversicherung mit der optionalen Absicherung des Berufsrechtsschutzes wünscht, und als Nichtselbständige Person
tätig ist, bzw. sich bereits im Pensionsalter befindet, der findet mit dem Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige nach §25ARB die richtige Absicherung.
Zum versicherten Personenkreis gehören üblicherweise:
- Versicherungsnehmer
- ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner
- minderjährige Kinder
- unverheiratete, nicht in einer Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder sowie im Haushalt lebende Enkel und Tageskinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
Versicherte Leistungsarten sind:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Arbeits-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- Opfer-Rechtsschutz
Übt der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Lebens- bzw. Ehegatte eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit aus, mit einem
Jahresumsatz von mehr als 10 000 Euro, dann ist bei den meisten Gesellschaften die Umstellung in den Tarif für Selbständige (§23ARB) notwendig.
Dies ist jedoch zwischenzeitlich nicht mehr bei allen Versicherern notwendig. Hierrüber informieren Sie sich in entsprechenden Rechtsschutzversicherungs Vergleichen
Versicherungsschutz besteht nicht
- im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
- als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Fahrzeugen
- aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
Alleinstehende Personen können gegen Prämiennachlass einen sog. Single Tarif beantragen. In diesem Falle gilt Versicherungsschutz nur
für den Antragsteller – und bei den meisten Versichereren auch für die minderjährigen Kinder des Antragsteller.
Sofern wieder eine häusliche Lebensgemeinschaft oder gar eine Ehegemeinschaft entsteht, ist der Lebens- oder Ehepartner dem Versicherer
zu melden. In diesem Falle entfällt der Single-Rabatt und der Versicherungsschutz erweitert sich auch auf den Lebens- oder Ehepartner.