Wenn durch eine veränderte Rechtslage in Fragen des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts eine anwaltliche Beratung erforderlich wird, kann der Beratungsrechtsschutz in Anspruch genommen werden.

Der Beratungsrechtsschutz ist in der Privatrechtsschutzversicherung oder auch Familienrechtsschutzversicherung mitversichert.

z.B. kann eine Beratung erforderlich werden bei

  • Adoption eines Kindes
  • Vormundschaft eines minderjährigen Kindes
  • Fragen zum Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn- oder Versorgungsausgleich bei Scheidungen
  • Anfechtungen von Testamenten
  • Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
  • Geltendmachung des Pflichtteils

Beispiel 1:

Eine Mutter hinterläßt ihrem Sohn ein Einfamilienhaus, welches mit einer Hypothek belastet ist. Er möchte nun wissen, welche Folgen die Annahme dieser Erbschaft für ihn hätte. Die Beratungsgebühr in Höhe von 250 € wird von der Versicherung übernommen.

Beispiel 2:

Der Sohn des verstorbenen Vaters soll nach der Höfeordnung in die Erbfolge eintreten. An die Schwester sind Abfindungen zu zahlen. Da der Sohn rechtsschutzversichert ist, übernimmt die Versicherung die Beratungsgebühr in Höhe von 226,10 €.

Beim Beratungs-Rechtsschutz hat der Versicherungsnehmer freie Hand in der Auswahl seines Rechtsanwaltes, auch die Anzahl der ausschließlichen Beratungen sind nicht begrenzt.

Viele Rechtsschutzversicherer bieten im Beratungsrechtsschutz erweiterte Leistungen an, entweder im Rahmen definierter Leistungseinschlüsse, oder als besondere Honorierung, z.B. auf Grund eines längeren schadenfrei verlaufenden Versicherungsvertrages.
In diesem Zusammenhang übernehmen einzelne Rechtsschutzversicherer auch anteilige Kosten, die über die Beratung darüber hinaus gehen.