Die Eintrittspflicht von Rechtsschutzversicherungen im Schadenfall sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Für die Leistungsarten
Schadenersatz Rechtsschutz
Arbeitsrechtsschutz
Steuerrechtsschutz
finden ggf. abweichende Regelungen ggf. ihre Anwendung.

Allen ist jedoch eines gemeinsam:  Der Versicherungsfall muß während der Vertragslaufzeit und nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Wartezeit, eingetreten sein.

Die Folge dieser Vertragsregelung ist, dass Versicherungsfälle, die ursächlich bereits vor Jahren eingetreten sind, oftmals trotz bestehender Rechtsschutzversicherung nicht versichert sind.

Beispiel:
Im Jahr 2004 wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. 3 Jahre später – also im Jahr 2007 – entscheidet sich der Kunde zum Abschluß einer Privaten Rechtsschutzversicherung gem. §26ARB (Privat-, Berufs- Verkehrsrechtsschutz).
Infolge einer Erkrankung wird die Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsversicherung im Jahr 2012 in Erwägung gezogen. Leider lehnt der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungspflicht mit der Begründung der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ab, der Kunde hätte zu Zeitpunkt der Antragsstellung bestimmte Gesundheitsfragen im Antrag wissentlich nicht korrekt beantwortet.

Ein möglicher Rechtstreit hinsichtlich der Leistungspflicht des BU-Versicherers wird seitens des Kunden in Erwägung gezogen.

Fall 1 => Rechtsschutzversicherung ohne verbesserte Regelung
Auch die Rechtsschutzversicherung des Kunden, welche ja nunmehr seit 2007 besteht, wird jedoch den Schadenfall ablehnen, da der tatsächliche oder mutmaßliche Verstoß vor Abschluß der Rechtsschutzversicherung stattfand.

Fall 2 => Rechtsschutzversicherung mit Verzicht der Einrede wegen Vorvertraglichkeit
Der Rechtsschutzversicherer ist eintrittspflichtig, sofern im Vertragsrechtsschutz der Verzicht der Einrede wegen Vorvertraglichkeit vereinbart ist.

Vorraussetzung bei den meisten Versicherern ist zum Einen, dass der Vertrag bei diesem Unternehmen mit dem betreffenden Risiko bereits seit mindestens 5 Jahren besteht. Die ARAG hat diesen Zeitraum auf 3 Jahre verkürzt – ein Vorteil den es zu beachten gilt.

Ohne Einschränkung der Leistungsarten bietet bspw. die Auxilia-Rechtsschutzversicherung und D.A.S. Rechtsschutz (FP-Spezial) diese Regelung für alle Leistungsarten. Der Deutsche Mieterbund (DMB)  verzichtet ebenfalls in allen Leistungsarten in den Tarifen EXPERT- und PRESTIGE.

Die Rechtsschutz Union (Alte Leipziger) – als einer der Vorreiter dieser positiven Vertragsregelung – hat mit dem Tarif 2013 den Verzicht der Einrede wegen Vorvertraglichkeit auf folgende Leistungsarten beschränkt: Schadenersatz-RS, Arbeits-RS, Wohnungs- und Grundstücks-RS, Sozialgerichts-RS, Daten-RS

Somit gilt gleiche Regelungen auch für die Degenia, mit dem Bedingungswerk 2011.

Unabhängig der vorgenannten Regelungen behält sich jedoch jeder Rechtsschutzversicherer die Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit vor.