Diese Rechtsschutzbaustein wird tätig wenn es darum geht, Schadenersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen geltend zu machen, nicht für die Abwehr. Schaden kann materieller Art (Reparaturkosten, Verdienstausfall, Arztkosten u.ä.) oder ideeller Art (Ehrverletzung, Schmerzensgeld u.ä.) sein.

Schadensbeispiele zum Schadenersatz-Rechtsschutz:

Ein von der Stadt unfachmännisch aufgestellter Bauzaun kippte um und zerstörte das Schaufenster eines Cafès. Dieses mußte nun einen Vormittag lang geschlossen werden. Die Stadt will weder Kosten für eine neue Schaufensterscheibe noch die Reparaturkosten und den entstandenen Umsatzverlust übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung des Cafèbetreibers erteilt Kostenschutz. Im Prozess unterliegt der Cafèbetreiber und muß nun auch die Kosten der Stadt übernehmen. Seine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Gesamtkosten in Höhe von etwa 2.560 €.

Die Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung wird auch dann tätig, wenn ein anderer eine fortdauernde Handlung unterlassen soll, die sich schädigend auswirkt, wie z.B. wiederholte Lärmbelästigung durch den Nachbarn oder eine starke Geruchsbelästigung durch einen benachbarten Betrieb. Auch wenn noch kein Schaden entstanden aber zu befürchten ist, gibt es in diesem Falle den vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung.

Vom Schadenersatz ausgenommen sind

  • Ansprüche auf Vertragserfüllung – z.B. Lieferung einer gekauften Sache
  • Schadenersatz wegen Nichterfüllung
  • Schadenersatz wegen verspäteter Vertragserfüllung
  • Schadenersatz wegen mangelhafter Erfüllung
  • öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
  • Ansprüche aus Verletzung eines dingliches Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen