Wartezeit in der Rechtsschutzversicherung
Die Wartezeit ist in der Rechtsschutzversicherung als ein wesentliches Vertragsmerkmal zu beachten. Das bedeutet, dass für bestimmte Leistungsarten Versicherungsschutz erst dann besteht, wenn der Rechtsschutzfall erst nach einer vertraglich vereinbarten Zeit nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
Mit der Vereinbarung von Wartezeiten wird vermieden, dass der Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wird, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls bereits abzusehen ist.
Welche Wartezeiten es gibt
Regelmäßig beträgt die Karenzzeit nach Vertragsbeginn der Rechtsschutzversicherung drei Monate. Eine Ausnahme hierbei macht jedoch die NRV-Versicherung mit einer regelmäßigen Wartezeit von 2 Monate.
Welche Leistungsarten beinhalten eine Wartezeit
Nur bestimmte Leistungsbereiche in der Rechtsschutzversicherung sind mit einer Karenzzeit belegt. Dabei gibt es auf dem Rechtsschutz-Versicherungsmarkt hierzu keine einheitliche Regelungen. Übereinstimmend regeln alle Versicherer eine Wartezeit in den Leistungsbausteinen:
- Arbeitsrechtsschutz
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (Immobilienrechtsschutz)
Alle anderen Leistungsbausteine der Rechtsschutzversicherung können in Abhängigkeit vom gewählten Tarif und Versicherer eine bedingungsgemäße Karenzzeit beinhalten.
Leistungsbaustein | Wartezeit |
Schadenersatz-Rechtsschutz | nein |
allgemeiner Straf-Rechtsschutz | nein |
Disziplinar-/Standes-Rechtsschutz | nein |
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz | nein |
Spezial-Straf-Rechtsschutz | nein |
Steuer-Rechtsschutz | möglich |
Sozial-Rechtsschutz | möglich |
allgemeiner Beratungsrechtsschutz | nein |
allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht | möglich |
Firmen-Vertrags-/ Berufs-Vertrags- / Honorar-Rechtsschutz | ja |
Opfer Rechtsschutz | nein |
Arbeitsrechtsschutz | ja |
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz | ja |
Verwaltungs-Rechtsschutz | möglich |
Daten-Rechtsschutz | möglich |
Rechtsschutz zum Gleichstellungsgesetz (AGG) | ja |
Wettbewerbsrechtsschutz | ja |
Scheidungsrechtsschutz / Eherechtsschutz | ja, bis zu 3 Jahre |
Unterhalts-Rechtsschutz | ja, bis zu 1 Jahr |
Betreuungs-Rechtsschutz | möglich |
Erb Rechtsschutz | möglich |
Urheber-Rechtsschutz | nein |
Anstellungs-Vertrags-Rechtsschutz | ja |
Vermögenschaden Rechtsschutz | ja |
Bauherren Rechtsschutz | möglich |
Wann auf Wartezeit verzichtet wird
Natürlich klingt es interessant, wenn der Versicherungsschutz also sofort mit Vertragsbeginn gegeben ist. Jedoch ist eine bedingungsgemäße Wartezeit bei Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung stets zu beachten.
Wechselt man jedoch zu einem neuen Rechtsschutzversicherer, verzichtet dieser jedoch auf eine erneute Sperrfrist für bisher bereits versicherte Risiken und Lebensbereiche. Bedingung hierfür ist der nathlose Wechsel von Versicherer A zu Versicherer B.
Beispiel:
Bisher war der Privatrechtsschutz mit Arbeitsrechtsschutz versichert. Der Vertrag endet durch Kündigung am 01.07.2023. Beim neuen Versicherer wird ebenfalls der Privatrechtsschutz mit Arbeitsrechtsschutz abgeschlossen. Der Vertragsbeginn sollte der 01.07.2023 sein, damit der neue Versicherer auf die Karrenzzeit verzichtet.
Eine Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit gibt es somit nur, wenn der abgeschlossene Vertrag Leistungsbausteine beinhaltet, die generell beim jeweiligen Versicherer ohne eine Wartezeit belegt sind.