Die Antragsbindefrist ist abzugrenzen von der Kündigungsfrist ebenso wie von der Widerrufsfrist und der Wartefrist beziehungsweise Wartezeit.

Die Antragsbindefrist ist bei der Rechtsschutzversicherung vor allem beim Abschluss von Neuverträgen von Bedeutung und dem Antragsteller explizit mitzuteilen. Dies erfolgt regelmäßig durch
die bei der Antragsaufnahme dem Versicherungsnehmer ausgehändigten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Sie beginnt nach einer möglichen Widerspruchsfrist von vierzehn Tagen und beträgt abhängig von der jeweiligen Versicherungsform meist vier Wochen.

Welchen zeitlichen Rahmen die Antragsbindefrist bei einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung hat, ist somit den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Sie hat zum Inhalt, dass ein Antragsteller an seinen Antrag beziehungsweise an das ihm vorliegende Vertragsangebot des Versicherers für eine bestimmte Zeit gebunden ist.

Für den Versicherungsgeber ist die Antragsbindefrist zugleich auch die Annahmefrist. Geht dem Versicherungsnehmer innerhalb dieses Monats die Annahmeerklärung der Versicherung zu, gilt der Vertrag als geschlossen, wobei es sich bei der Annahmeerklärung regelmäßig um den Versicherungsschein handelt. Liegt der beantragte Versicherungsbeginn weit in der Zukunft, kann auch eine Annahmebestätigung durch den Versicherer separat erfolgen. Die Zusendung des Versicherungsscheines erfolgt in den meisten Fällen einige Tage vor dem Vertragsbeginn. In diesen Fällen kommt der Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Rechtsschutzversicherung nur dann zustande, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt oder seinen Willen konkludent ausdrückt, zum Beispiel durch die geleistete Beitragszahlung.

Handelt es sich hingegen um eine Änderung des Versicherungsvertrages, entfällt die Antragsbindefrist. Nach Erhalt der Unterlagen hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen den Vertrag zu widerrufen.