Bei Rechtsschutzversicherungen gibt es Wartezeiten. Das bedeutet, dass für bestimmte Leistungsarten Versicherungsschutz erst dann besteht, wenn der Rechtsschutzfall erst nach einer vertraglich vereinbarten Zeit nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Regelmäßig beträgt die Wartezeit drei Monate. Eine Ausnahme hierbei macht jedoch die NRV-Versicherung mit einer regelmäßigen Wartezeit von 2 Monaten.
Das bedeutet, dass zwischen dem Beginn der Rechtsschutzversicherung und dem Anbahnen einer Rechtsstreitigkeit mindestens die Wartezeit liegen muß. Mit der Vereinbarung von Wartezeiten wird vermieden, dass der Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wird, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls bereits abzusehen ist.

Wartezeiten gibt es zum Beispiel bei diesen Rechtsschutzbausteinen:

Bei Wechsel des Rechtsschutzversicherers wird auf die Anrechnung einer neuen Wartezeit üblicherweise verzichtet. Dies setzt jedoch voraus, dass das versicherte Risiko auch beim Vorversicherer bereits versichert war.

Versichert man sich das erste Mal, dann verzichten heutzutage einige Rechtsschutzversicherer generell auf eine Wartezeit. Jedoch gilt diese Aussage nicht für Streitigkeiten im Arbeitsrechtsschutz oder Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Hier gilt nach wie vor eine bedingungsgemäße Wartezeit um Zweckabschlüsse zu vermeiden.

Unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung im Arbeitsrechtsschutz und Wohnungsrechtsschutz ist bei einigen Versicherern der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit möglich.