In manchen Fällen hat der Versicherer die Möglichkeit, den Rechtsschutz abzulehnen. Wann der Rechtsschutz wirksam ist, ist in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) aufgeführt.

Im konkreten Rechtsschutzfall sind allerdings die Bedingungen rechtlich bindend, die in dem zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen geschlossenen Vertrag enthalten sind.

Beispiele, in denen der Versicherer Rechtsschutzleistungen ablehnen kann, sind unter anderem die nicht fristgerechte Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder eine nicht fristgerechte Meldung des Eintritts des Versicherungsfalls. Gleiches gilt für die Feststellung des Versicherungsunternehmens, dass der Versicherungsnehmer das Ereignis, das den Versicherungsfall ausgelöst hat, bewusst herbeigeführt hat und damit den Tatbestand der Vorsätzlichkeit erfüllt. Die Rechtsschutzversicherung ist zur Ablehnung des Rechtsschutzes auch dann berechtigt, wenn Mutwilligkeit vorliegt oder die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht hinreichend Aussicht auf Erfolg haben.

Bei Ablehnung des Rechtsschutzes kann der Versicherungsnehmer versuchen, durch ein Schiedsgutachterverfahren oder durch eine Deckungsklage sein Interesse auf Anerkennung des Rechtsschutzes durchzusetzen.