Lehnt die Rechtsschutzversicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Übernahme der Kosten ab, kann der Versicherungsnehmer ein Schiedsgutachten beantragen oder seinen Anspruch im Wege einer Deckungsklage geltend machen.

Bei Einreichen einer Klage stehen zwei Varianten zur Verfügung, die Feststellungsklage und die Leistungsklage.
Mit einer Leistungsklage kann der Versicherer dazu verpflichtet werden, bereits vom Versicherungsnehmer gezahlte Kosten zu übernehmen.
Die Feststellungsklage ist hingegen die richtige Klageart, wenn es darum geht, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Versicherer zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Klageerhebung wegen der Kosten vom Versicherer noch nicht in Anspruch genommen worden ist.

Um eine Deckungsklage in der Rechtsschutzversicherung gegen den selbigen Versicherer einreichen zu können, muss der Versicherer die Kostenübernahme schriftlich abgelehnt haben. Der Versicherungsnehmer ist bezüglich der Klageerhebung an eine Frist gebunden, wonach er die Klage innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung einreichen muss. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs beim zuständigen Gericht.

Diese Frist ist auch einzuhalten, wenn ein Schiedsgutachter eingeschaltet wurde. Diese Frist gilt allerdings nur dann, wenn die jeweilige Mitteilung eine Rechtsfolgenbelehrung enthält.