Ist ein Rechtsschutzfall eingetreten und ist der Versicherer zur Kostenübernahme verpflichtet, erteilt er dem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage über die zu übernehmenden Kosten in diesem konkreten Schadenfall.

Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall im Leistungsumfang der Versicherungspolice enthalten ist und sämtliche Kriterien für die Übernahme der Kosten erfüllt sind.

Grundsätzlich ist die Deckungszusage der Höhe nach auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Eine einmal erteilte Deckungszusage kann vom Versicherer grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden.

Im Falle einer Ablehnung ist der Versicherer verpflichtet, dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Versicherer dies, kann er die Rechtsschutzdeckung nicht ablehnen und zwar auch dann nicht, wenn mangelnde Erfolgsaussichten bestehen. Lehnt der Versicherer unberechtigt eine Rechtsschutzdeckung ab und entsteht dem Versicherungsnehmer dadurch ein Schaden, so ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Es ist allerdings Aufgabe des Versicherungsnehmers, eine Deckungszusage bei seiner Rechtsschutzversicherung einzuholen.