Die neu erworbene Digitalkamera oder die Waschmaschine funktionieren nicht richtig? Mit dem Vertrags- und Sachenrechtsschutz kann man Ansprüche aus Verträgen des täglichen Lebens geltend machen. Das können sein:

  • Kaufverträge
  • Werk- oder Reparaturverträge
  • Reiseverträge
  • Dienst-Beförderungsverträge
  • Darlehensverträge

Der allgemeine Vertragsrechtsschutz ist z.B. Bestandteil der Rechtsschutzversicherung im Privatbereich und Verkehrsbereich. Nach wie vor werden von Rechtsschutzversicherern Tarife geboten, bei denen eine Wartezeit von 3 Monaten im Vertragsrechtsschutz zu beachten ist.
Einige Gesellschaften, z.B. Rechtsschutz Union, Deurag oder Roland Rechtsschutz verzichten hier auf eine entsprechende Wartezeit.

Beispiel zum Vertragsrechtsschutz:

Herr H. ist privat Rechtsschutz versichert und hat im Versandhandel einen Computer bestellt. Bei der Lieferung stellt dieser hässliche Kratzer am Produkt fest. Herr H. ist sauer und überweist statt 1.500 Eur nur 1.000 Eur.
Das Versandhaus ist jedoch der Meinung, dass diese Preisminderung zu hoch ist. Mehr als 250 € Preisminderung ist nicht drin.
Beide Parteien können sich nicht einigen und die Sache geht vor Gericht. Dort stellt ein Gutachter fest, dass es Herr H. tatsächlich übertrieben hat. Er muss 250 Euro an das Versandhaus nachzahlen. Seine Rechtsschutzversicherung zahlt die Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten von 545 Euro.

Ausgenommen vom Vertrags- und Sachenrechtsschutz sind z.B.

  • Streitigkeiten rund ums Baurecht
  • Streitigkeiten um Arbeitsverträge
  • Streifälle aus Verträgen rund um Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, Immobilien oder Wohnungen

Im Privatbereich greift der Vertrags- und Sachenrechtsschutz auch bei Auseinandersetzungen mit Versicherungen.
Bei Klagen gegen die eigene Rechtsschutzversicherung werden allerdings die Kosten nicht übernommen.