Ein Versicherungskunde des Rechtsschutzanbieters erfüllt sich seinen langjährigen Taum und erwirbt bei einem anerkannten Autohändler für viel Geld einen gebrauchten Roadster und ist hingerissen.

Bereits beim Kauf fällt ihm der kraftvolle Sound des Motors auf. Auf seine Nachfrage erklärt man ihm, dass dies für einen Motor mit so viel PS normal sei.

Im Laufe der Zeit verändert sich der Klang des Motors. Der Kfz-Werkstattmeister des Autohauses untersucht das KFZ und beschwichtigt den Käufer. Es handelt sich eben um einen Sportwagen.

Bei einer nächsten Überprüfung stellt sich heraus, dass die Auspuffanlage wegen Abnutzung repariert werden muss. Die Frist der Gewährleistung ist jedoch indessen abgelaufen.
Der Werkstatt-Angestellte meint, dass der Mandant niemals darlegen könne, dass der Auspuff bereits beim Kauf defekt gewesen war.

Der Klient ist nicht zufrieden und ruft bei seinem Rechtsschutzanbieter , der KS-AUXILIA, an.
Diese erteilte sofort die Deckungszusage unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 250,- €. Der Sachbearbeiter weist im Rahmen der Schadenmeldung den Versicherungskunden auf die möglichen Nutzung einer Telefonmediation hin. In diesem Falle würde der vertragliche Selbstbehalt nicht in Abzug gebracht werden.
An einer schnellen Lösung interessiert, willigt er ein. Ihm bleibt ja auch bei Misslingen der Streitschlichter der Weg zum Gericht offen. Er wird sofort mit einem unabhängigen Streitschlichter verbunden, dem er sein Anliegen darlegt. So ist der Klient vor allem über die Art und Weise der Behandlung durch den Händler enttäuscht. Er fühlt sich nicht ernstgenommen, obwohl er doch ein sehr guter Kunde der KFZ Werkstatt sei.

Der Mediator erläutert nachfolgend dem Geschäftsführer der KFZ Werkstatt die Situation. Der Geschäftsführer bietet dem Streitschlichter an, persönlich für ein klärendes Gespräch mit dem Kunden zur Verfügung zu stehen.
In der Sache selbst sei er bereit, dem Versicherungsnehmer entgegen zu kommen, denn es geht ihm um den guten Ruf seines Hauses.

Im Folgenden ruft der Schiedsmann beim Kunden der KS-AUXILIA an und teilt ihm den Vorschlag mit, womit dieser sich einverstanden erklärt. In dem persönlichen Zwiegespräch einigen sich die Parteien schließlich darauf, dass sich das Autohaus zu 50 % an den Mangelbeseitigungskosten beteiligt.

Diese Streitigkeit wurde mit Hilfe der außergerichtlichen Streitschlichung innerhalb 1 Woche gelöst. Der Kunde ist glücklich, weil er nicht vor Gericht gehen muss und er keine Selbstbeteiligung investieren musste.

Die außergerichtliche Streitschlichung ist in allen gegenwärtigen Tarifen der Auxilia ohne Abzug eines Selbstbehaltes versichert. Dies gilt für alle versicherten Rechtsgebiete, bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsvereinbarungen, im kollektiven Arbeitsrecht und auch bei Trennung und Scheidung. In der JUR-Linie gilt die außergerichtliche Streitschlichung darüber hinaus im privaten Bereich mit Berücksichtigung einem vereinbarten Selbstbehalt auch bei nicht versicherten Gefahren.

Quelle: Auszug Newsletter 04-2012